Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energiekonzepte Kluge GmbH · Fassung 3.2 · Stand: August 2026 Energiekonzepte Kluge GmbH Im Palmenstück 27, 56072 Koblenz Amtsgericht Koblenz, HRB 31628 Geschäftsführer: Robin Jonas Jean-Pierre Kluge, Dennis David — jeweils einzelvertretungsberechtigt USt-IdNr.: DE460622338 Telefon: +49 261 97374819 · E-Mail: info@energiekonzepte-kluge.de nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen zwischen der Energiekonzepte Kluge GmbH und ihren Auftraggebern. Gegenstand unseres Unternehmens sind die Planung, Ausführung und Montage von elektrotechnischen Anlagen, Photovoltaik-, Speicher- und Wallboxsystemen sowie Smart-Home-Lösungen, ferner der Einbau von Fenstern, Türen und Sonnenschutz, von Bodenbelägen sowie Trockenbau- und Ausbauarbeiten, daneben Baubegleitung und technische Beratung. Diese AGB gelten für alle vorgenannten Leistungen, gleich ob es sich um Werkverträge, Werklieferungsverträge, Kaufverträge, Dienstverträge oder gemischte Verträge handelt.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (
§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (
§ 14 BGB).
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Wo Regelungen ausdrücklich nur für eine der beiden Gruppen gelten, ist dies in der jeweiligen Klausel gekennzeichnet. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben in jedem Fall unberührt und gehen im Kollisionsfall vor.
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, sofern dem Auftraggeber diese Fassung der AGB bei einem früheren Geschäft bereits zugegangen ist.
(6) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) findet keine Anwendung, es sei denn, ihre Geltung ist ausdrücklich und im Einzelfall vereinbart.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind, sofern sie keine abweichende Bindefrist ausweisen, 14 Kalendertage ab dem im Angebot genannten Datum gültig. Das Angebot stellt eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein verbindliches Angebot (Auftrag) abzugeben.
(2) Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch den Beginn der Ausführung der beauftragten Leistung zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Über einen bei uns eingegangenen Auftrag erklären wir uns innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber an seinen Auftrag nicht mehr gebunden.
(3) Grundlage der Preisermittlung sind die vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben und die bei Angebotserstellung erkennbaren Ausführungsbedingungen (z. B. Zustand der Bausubstanz, Zugänglichkeit, vorhandene Anschlüsse und Leitungswege). Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab und führt dies zu einem Mehraufwand, informieren wir den Auftraggeber hierüber vor Ausführung der Mehrleistung und legen ihm ein Nachtragsangebot vor. Die Mehrleistung wird erst nach dessen Annahme ausgeführt und vergütet. Ist eine vorherige Abstimmung wegen Gefahr im Verzug oder zur Abwendung eines drohenden Schadens nicht möglich, führen wir die unaufschiebbaren Maßnahmen aus und rechnen sie nach tatsächlichem Aufwand ab; wir unterrichten den Auftraggeber unverzüglich.
(4) Maße, Gewichte, Leistungsdaten und Abbildungen in Prospekten, Katalogen oder auf Internetseiten sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte, wie sie im Elektro-, PV- und Ausbauhandwerk üblich sind.
(5) Verpflichtet uns der Auftrag gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (Verbraucherbauvertrag,
§ 650i BGB), erhält der Auftraggeber vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung gemäß Art. 249
§ 2 EGBGB. Diese wird Vertragsbestandteil, soweit nicht ausdrücklich einvernehmlich etwas anderes vereinbart ist. Der Vertrag bedarf in diesem Fall der Textform (
§ 650i Abs. 2 BGB).
§ 3 Leistungsumfang, Nachträge, Stundenlohnarbeiten
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem beauftragten Angebot einschließlich etwaiger Leistungsverzeichnisse, Pläne und Baubeschreibungen.
(2) Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Vertragsbestandteil und werden nur auf gesondertes Verlangen und gegen gesonderte Vergütung erbracht (Nachtrag). Nachträge bedürfen der Textform; mündlich erteilte Zusatzaufträge werden auf Verlangen einer Partei unverzüglich in Textform bestätigt.
(3) Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne des
§ 650i BGB gelten für Anordnungen des Bestellers und deren Vergütung die zwingenden gesetzlichen Regelungen der §
§ 650b ff. BGB; diese AGB treten insoweit hinter das Gesetz zurück.
(4) Werden Leistungen nach Zeitaufwand ausgeführt (Stundenlohn- oder Regiearbeiten), gelten die im Angebot genannten Verrechnungssätze; enthält das Angebot hierzu keine Angabe, gilt unsere bei Auftragserteilung gültige Preisliste, die dem Auftraggeber auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt wird. Über Stundenlohnarbeiten führen wir Stundennachweise und legen sie dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Vertreter wöchentlich, spätestens jedoch bei Abschluss der Arbeiten, zur Gegenzeichnung vor. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang in Textform Einwendungen, gelten die ausgewiesenen Stunden als anerkannt; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn wir bei Vorlage des Nachweises gesondert auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines abweichenden tatsächlichen Aufwands unbenommen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Ausführungsort zum vereinbarten Termin frei zugänglich und ordnungsgemäß vorbereitet ist (z. B. tragfähiger, sauberer und ausreichend trockener Untergrund bei Bodenbelagsarbeiten, geräumte Arbeitsbereiche) und dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse (Strom, Wasser) sowie ausreichende Beleuchtung zur Verfügung stehen, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber hat uns rechtzeitig, spätestens bei Auftragserteilung, alle für die Ausführung erforderlichen Informationen zu geben, insbesondere zu Statik, Baugenehmigungen, Denkmalschutzauflagen, bestehenden Nutzungs- und Mietverhältnissen sowie zu bekannten Schadstoffbelastungen der Bausubstanz, soweit diese ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.
(3) Der Auftraggeber teilt uns vor Beginn der Arbeiten die ihm bekannten oder aus Plänen und Bestandsunterlagen ersichtlichen Verläufe von Leitungen, Kabeln und Rohren im Bereich der Ausführung mit und stellt uns vorhandene Bestandsunterlagen zur Verfügung.
(4) Verzögert sich die Ausführung wegen fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, ist er verpflichtet, den hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehraufwand (z. B. zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten des Montagepersonals) zu erstatten. Ausführungsfristen verschieben sich in diesem Fall angemessen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht der Nullsteuersatz nach
§ 12 Abs. 3 UStG anzuwenden ist (siehe
§ 14 dieser AGB). Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich als Endpreise einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer bzw. unter Anwendung des Nullsteuersatzes.
(2) In den genannten Preisen ist ein Skontoabzug bereits kalkulatorisch berücksichtigt. Ein weiterer Skontoabzug bei Zahlung ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart.
(3) Werden die vertraglich vereinbarten Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht und verändern sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausführung die Einkaufspreise der zur Ausführung benötigten Materialien und Komponenten (insbesondere PV-Module, Speicher, Wechselrichter, Leitungen sowie Kupfer- und Aluminiumprodukte) gegenüber dem der Kalkulation zugrunde liegenden Einkaufspreis um mehr als 5 %, so ist die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen. Preiserhöhungen geben wir in der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Höhe weiter; Preissenkungen geben wir in gleicher Weise und im gleichen Umfang an den Auftraggeber weiter. Die Anpassung ist auf die tatsächliche Veränderung der Einkaufspreise begrenzt; ein zusätzlicher Aufschlag auf den Erhöhungsbetrag erfolgt nicht. Die Veränderung ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der entsprechenden Lieferantenbelege nachzuweisen. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit wir die Verzögerung der Ausführung zu vertreten haben. Übersteigt die Erhöhung 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung, kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Anpassungsmitteilung vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nach ihrem Wert abzurechnen.
(4) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen (
§ 632a BGB). Der Wert ist durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Abschlagszahlungen können wir auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile verlangen, die eigens angefertigt oder eigens für den Auftraggeber angeliefert wurden, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(5) Ein hiervon abweichender Zahlungsplan, insbesondere eine Anzahlung bei Auftragserteilung, gilt nur, soweit er im Angebot, im Kostenvoranschlag oder in der Auftragsbestätigung gesondert vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung geht diesen AGB vor.
(6) Bei Verbraucherbauverträgen (
§ 650i BGB) richten sich Abschlagszahlungen nach
§ 650m BGB. Die Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen. Bei der ersten Abschlagszahlung leisten wir dem Verbraucher eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel.
(7) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(8) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen: gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (
§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern können wir zusätzlich die Pauschale nach
§ 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Bei Zahlungsverzug mit einem nicht unerheblichen Betrag sind wir zudem berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des rückständigen Betrags zurückzustellen; wir zeigen dies dem Auftraggeber zuvor an.
(9) Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, soweit diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Unternehmern nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt.
(10) Wir sind berechtigt, Sicherheit gemäß
§ 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) zu verlangen. Dies gilt nicht gegenüber einem Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags nach
§ 650i BGB oder eines Bauträgervertrags sowie nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (
§ 650f Abs. 6 BGB).
§ 6 Ausführungsfristen, höhere Gewalt
(1) Angegebene Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind voraussichtliche Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ oder als Fixtermin bezeichnet sind. Auf Wunsch des Auftraggebers vereinbaren wir verbindliche Termine.
(2) Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben – insbesondere höhere Gewalt, Lieferausfälle unserer Vorlieferanten trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Bestellung eines deckungsgleichen Geschäfts, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen bei der Zustimmung oder dem Netzanschluss durch den Netzbetreiber, Arbeitskampfmaßnahmen, Witterungsbedingungen, die die Ausführung fachgerecht nicht zulassen, sowie verzögerte Mitwirkung des Auftraggebers – verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir informieren den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen unverzüglich und teilen ihm den voraussichtlichen neuen Termin mit.
(3) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen werden nach ihrem Wert abgerechnet; darüber hinausgehende Zahlungen des Auftraggebers erstatten wir unverzüglich. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung bestehen in diesem Fall nicht, soweit uns kein Verschulden trifft.
(4) Bei Photovoltaikanlagen hängt die Inbetriebnahme von der Mitwirkung des zuständigen Netzbetreibers ab (insbesondere Netzanschlusszusage und Zählersetzung), auf dessen Bearbeitungszeit wir keinen Einfluss haben. Verzögerungen aus diesem Grund begründen keinen von uns zu vertretenden Verzug.
§ 7 Gefahrtragung, Material auf der Baustelle
(1) Bis zur Abnahme tragen wir die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Werkleistung, soweit sich aus
§ 644 BGB oder den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Stellt der Auftraggeber uns auf seinem Grundstück oder in seinem Gebäude Flächen zur Lagerung von Material, Werkzeugen und Geräten zur Verfügung, sichert er diese Flächen in zumutbarem Umfang gegen den Zugriff unbefugter Dritter. Eine darüber hinausgehende Einstandspflicht des Auftraggebers für abhandengekommenes oder beschädigtes Material besteht nur bei Verschulden.
(3) Verzögert sich die Fertigstellung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf ihn zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Leistung ohne die Verzögerung abnahmereif gewesen wäre (
§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Materialien und Komponenten (z. B. PV-Module, Wechselrichter, Speicher, Elektroinstallationsmaterial, Fenster, Türen, Bodenbeläge) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverwenden oder zu veräußern; er tritt uns bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware sicherungshalber ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Übersteigt der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten in diesem Umfang nach unserer Wahl frei.
(3) Der Auftraggeber teilt uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, unverzüglich mit.
(4) Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, insbesondere durch feste Verbindung im Zuge der Montage, erlischt der Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Regelungen (§
§ 946, 94 BGB); unsere Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Werkleistung nach Fertigstellung abzunehmen, sobald wir die Abnahme unter Bezeichnung des Leistungsstands verlangen (
§ 640 BGB).
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; die Mängelbeseitigung erfolgt in diesem Fall unabhängig von der Abnahme nach
§ 10.
(3) Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht ab, ohne mindestens einen Mangel zu bezeichnen, gilt die Leistung nach Ablauf dieser Frist als abgenommen (
§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, wenn wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung hingewiesen haben.
(4) Auf Verlangen einer Partei wird die Abnahme förmlich unter Aufnahme eines Protokolls durchgeführt. Bei Verbraucherbauverträgen erfolgt die Abnahme stets unter Fertigung eines Zustandsprotokolls (
§ 650g BGB).
(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Ab Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein gerügter Mangel bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorlag; dies gilt nicht für Mängel, die er sich bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 10 Gewährleistung, Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§
§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen: zwei Jahre ab Abnahme, bei einem Bauwerk sowie bei Arbeiten an einem Bauwerk, die für dessen Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäße Nutzung von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Elektroinstallation im Gebäude, Dachmontage einer Photovoltaikanlage, tragende Bodenaufbauten), fünf Jahre ab Abnahme (
§ 634a Abs. 1 BGB). Diese Fristen werden durch diese AGB nicht verkürzt.
(3) Gegenüber Unternehmern wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf zwölf Monate ab Abnahme verkürzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei einem Bauwerk und bei Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Frist von fünf Jahren. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall einer von uns übernommenen Garantie gilt stets die gesetzliche Verjährungsfrist.
(4) Verbraucher werden gebeten, uns einen erkennbaren Mangel zeitnah in Textform mitzuteilen und uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Hierbei handelt es sich um eine Bitte um zügige Mitwirkung; die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt und sind nicht von einer solchen Anzeige abhängig.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer und betrifft die Leistung die Lieferung von Waren ohne Montage oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §
§ 377, 381 Abs. 2 HGB. Der Unternehmer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und einen erkennbaren Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen; einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbaren Mangel hat er unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt.
(6) Ist der Auftraggeber Unternehmer und betrifft die Leistung eine Werkleistung, hat er uns einen nach Abnahme entdeckten Mangel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stehen ihm die weiteren gesetzlichen Mängelrechte (Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu; die gesetzlichen Ausnahmen von der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Haben wir den Auftraggeber vor Ausführung in Textform darauf hingewiesen, dass ein von ihm gestelltes oder ausdrücklich gewünschtes Material, ein von ihm vorgegebenes Ausführungsverfahren oder eine von ihm oder einem Dritten erbrachte Vorleistung für den vorgesehenen Zweck ungeeignet ist, und besteht der Auftraggeber gleichwohl auf der Ausführung, haften wir für Mängel nicht, soweit diese auf dem beanstandeten Umstand beruhen. Ebenso haften wir nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Wartung oder eigenmächtiger Veränderung der Anlage durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte nach Abnahme beruhen, sowie für natürlichen Verschleiß, soweit der Mangel hierauf beruht.
(8) Kaufrechtliche Ansprüche bei reinen Warenlieferungen ohne Montage richten sich nach §
§ 434 ff. BGB.
(9) Herstellergarantien für Komponenten, insbesondere Produkt- und Leistungsgarantien für PV-Module, Wechselrichter oder Speicher, sind freiwillige Zusagen der jeweiligen Hersteller. Sie bestehen neben und unabhängig von unserer gesetzlichen Gewährleistung und können abweichende Fristen und Bedingungen vorsehen. Wir reichen uns bekannte Garantiebedingungen auf Wunsch weiter und unterstützen den Auftraggeber bei der Geltendmachung, übernehmen jedoch selbst keine über die Absätze 1 bis 8 hinausgehende Einstandspflicht für Garantien Dritter.
§ 11 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haften wir unbeschränkt im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Werden bei Bohr-, Stemm-, Fräs- oder Montagearbeiten Leitungen, Kabel oder Rohre beschädigt, deren Verlauf uns weder nach
§ 4 Abs. 3 mitgeteilt wurde noch aus überlassenen Bestandsunterlagen ersichtlich war und die auch bei Anwendung der im Elektro- und Ausbauhandwerk üblichen Ortungs- und Sorgfaltsmaßnahmen nicht erkennbar waren, trifft uns insoweit kein Verschulden; Absatz 1 bleibt unberührt. Auf Wunsch des Auftraggebers führen wir vor Ausführung eine gesondert zu vergütende Leitungsortung durch.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume, etwa bei einem Vor-Ort-Termin beim Kunden, oder im Fernabsatz, etwa telefonisch oder per E-Mail ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §
§ 312g, 355 BGB zu. Über dieses Widerrufsrecht belehren wir Verbraucher gesondert in Textform durch ein eigenes Dokument (Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular gemäß Art. 246a EGBGB), das dem betroffenen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung beigefügt wird. Diese AGB ersetzen die gesonderte Widerrufsbelehrung nicht.
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht oder erlischt vorzeitig in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere:
a) bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (
§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) – etwa nach Maß gefertigte Fenster, Türen, Sonnenschutzelemente oder zugeschnittene Bodenbeläge;
b) wenn der Verbraucher uns ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (
§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB); diese Ausnahme gilt nicht für weitere, bei diesem Besuch erbrachte Leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, und nicht für hierbei gelieferte Waren, die für die Instandhaltung oder Reparatur nicht als Ersatzteile zwingend benötigt werden;
c) bei Dienstleistungen, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (
§ 356 Abs. 5 BGB).
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen, und widerruft er anschließend wirksam, hat er uns Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachte Leistung zu zahlen (
§ 357a Abs. 2 BGB), sofern er hierüber ordnungsgemäß belehrt wurde. Das Verlangen ist auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
(4) Bei Verbraucherbauverträgen nach
§ 650i BGB, die nicht außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 650l BGB zu; die Belehrung erfolgt in diesem Fall gesondert nach Art. 249
§ 3 EGBGB.
§ 13 Entsorgung von Altmaterial und Verpackungen
(1) Verpackungsmaterial der von uns gelieferten Komponenten entsorgen wir auf eigene Kosten, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(2) Ausbau, Abtransport und Entsorgung vorhandener Altanlagen, Altbeläge, Bauschutt und sonstiger beim Auftraggeber anfallender Abfälle sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls obliegt die Entsorgung dem Auftraggeber.
(3) Für ausgebaute Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altmodule und Altbatterien gelten die Rücknahmeregelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und des Batteriegesetzes (BattG). Soweit uns danach eine Rücknahmepflicht trifft, kommen wir dieser nach; im Übrigen entsorgen wir Altgeräte nur gegen gesonderte Vergütung.
(4) Der Umgang mit schadstoffhaltigen Baustoffen (z. B. asbesthaltige Materialien, künstliche Mineralfasern, PCB-haltige Bauteile) sowie deren Entsorgung sind stets gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Ergeben sich während der Ausführung Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Stoffe, stellen wir die Arbeiten im betroffenen Bereich ein und zeigen dies dem Auftraggeber unverzüglich an; die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
§ 14 Besondere Bestimmungen für Photovoltaik- und Speicheranlagen
(1) Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen sowie der für den Betrieb einer solchen Anlage wesentlichen Komponenten (unter anderem Wechselrichter, Speicher, Montagesysteme) an Betreiber im Sinne des
§ 12 Abs. 3 UStG gilt der Umsatzsteuer-Nullsteuersatz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anwendung setzt insbesondere voraus, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird; bei einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Der Auftraggeber teilt uns unrichtige oder unvollständige Angaben, die die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes betreffen, unverzüglich mit. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, soweit uns die unrichtigen Angaben des Auftraggebers zuzurechnen sind.
(2) Die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister übernehmen wir im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, soweit nicht abweichend vereinbart. Die hierzu erforderlichen Vollmachten und Angaben stellt der Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung. Für die Bearbeitungsdauer und die Entscheidung des Netzbetreibers, insbesondere Netzanschlusszusage und Zählersetzung, übernehmen wir keine Verantwortung, da diese außerhalb unseres Einflussbereichs liegen.
(3) Ertrags-, Amortisations-, Autarkie- und Einspeisevergütungsprognosen, die wir im Rahmen der Angebotserstellung mitteilen, sind unverbindliche Berechnungen auf Grundlage der Standort-, Verbrauchs- und Marktdaten zum Zeitpunkt der Erstellung sowie der zu diesem Zeitpunkt geltenden Förder- und Vergütungsregelungen. Eine Garantie für den Eintritt bestimmter Erträge oder Einsparungen übernehmen wir nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in Textform zugesichert.
(4) Die statische Eignung des Daches oder der Unterkonstruktion für die zusätzliche Lastaufnahme prüfen wir nicht, soweit dies nicht gesondert beauftragt ist. Bestehen hierzu Zweifel, weisen wir den Auftraggeber vor Ausführung darauf hin und empfehlen die Beauftragung eines Statikers.
(5) Nach Fertigstellung übergeben wir dem Auftraggeber die zur Anlage gehörenden Unterlagen, insbesondere Inbetriebnahme- und Prüfprotokolle, Datenblätter und Bedienungsanleitungen, und weisen ihn in die Bedienung der Anlage ein. Der Auftraggeber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Einhaltung der Herstellervorgaben zu Wartung und Instandhaltung sowie für die Erfüllung der ihn als Betreiber treffenden Melde- und Prüfpflichten verantwortlich. Ein Wartungsvertrag ist nicht Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfangs, sofern er nicht gesondert vereinbart wurde.
§ 15 Besondere Bestimmungen für Wallboxen und Smart-Home-Anwendungen
(1) Die Errichtung einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge ist dem Netzbetreiber anzuzeigen; Ladeeinrichtungen mit einer Anschlussleistung über 12 kVA bedürfen zusätzlich seiner Zustimmung (
§ 19 NAV). Die Anzeige und die Zustimmungsanfrage übernehmen wir im Namen des Auftraggebers, soweit nicht abweichend vereinbart. Verweigert der Netzbetreiber die Zustimmung oder macht er sie von Auflagen abhängig, liegt dies außerhalb unseres Einflussbereichs;
§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ist die Ladeeinrichtung als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des
§ 14a EnWG auszuführen, weisen wir den Auftraggeber vor Ausführung darauf hin. Die Entscheidung über die Teilnahme am jeweiligen Netzentgelt-Modell trifft der Auftraggeber gegenüber seinem Netzbetreiber selbst.
(3) Bei Anlagen und Komponenten mit digitalen Elementen (z. B. Wechselrichter mit App-Anbindung, Energiemanagement- und Smart-Home-Systeme, Ladeeinrichtungen mit Backend-Anbindung) werden Software, Updates und cloudbasierte Dienste vom jeweiligen Hersteller oder Anbieter bereitgestellt. Wir leiten Herstellerinformationen zu verfügbaren Aktualisierungen an den Auftraggeber weiter. Die gesetzliche Aktualisierungspflicht bei Verbraucherverträgen über Waren mit digitalen Elementen (§
§ 327f, 475b BGB) bleibt unberührt; sie erstreckt sich nicht auf freiwillige Funktionserweiterungen des Herstellers.
(4) Für die dauerhafte Verfügbarkeit von Cloud-Diensten, Herstellerportalen und Mobilanwendungen sowie für deren Kompatibilität mit künftigen Betriebssystemversionen des Auftraggebers übernehmen wir keine Gewähr, soweit wir diese Dienste nicht selbst erbringen. Stellt ein Hersteller einen Dienst ein, berührt dies die Funktionsfähigkeit der von uns errichteten elektrotechnischen Anlage im Übrigen nicht.
(5) Die Einbindung in ein bestehendes Netzwerk des Auftraggebers setzt eine geeignete und funktionsfähige Netzwerkinfrastruktur voraus. Deren Bereitstellung, Absicherung und Wartung obliegt dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 16 Besondere Bestimmungen für Fenster, Türen und Sonnenschutz
(1) Das für die Fertigung maßgebliche Aufmaß nehmen wir vor Ort. Der Auftraggeber gewährt uns hierzu rechtzeitig Zugang. Beruht die Fertigung auf Maßangaben des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren Richtigkeit; Mehrkosten aus unzutreffenden Maßangaben gehen zu seinen Lasten.
(2) Die Montage erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich beauftragt: Putz-, Maler-, Tapezier-, Fliesen- und Estricharbeiten im Anschlussbereich, das Herstellen oder Wiederherstellen von Innen- und Außenlaibungen, Fensterbänke, Rollladenkästen sowie Änderungen an der Statik der Öffnung. Geringfügige Beschädigungen des angrenzenden Putzes und der Laibungen lassen sich beim Ausbau vorhandener Elemente technisch nicht vermeiden und stellen keinen Mangel dar.
(3) Durch den Einbau neuer Fenster und Außentüren wird die Gebäudehülle erheblich dichter. Ohne angepasstes Lüftungsverhalten kann dies zu erhöhter Raumluftfeuchte, Tauwasserbildung und Schimmelpilzbefall führen. Wir weisen den Auftraggeber hierauf ausdrücklich hin. Die Prüfung der lüftungstechnischen Erfordernisse und die Erstellung eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt werden; wir empfehlen die gesonderte Beauftragung. Für Feuchte- und Schimmelschäden, die auf unzureichendes Lüften oder Beheizen nach der Montage zurückzuführen sind, haften wir nicht.
(4) Die visuelle Qualität von Glaserzeugnissen beurteilt sich nach der einschlägigen Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen; die dort genannten zulässigen Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Vorübergehende Kondensatbildung auf der Außenseite von Wärmeschutzverglasung ist eine physikalische Folge des hohen Dämmwerts und kein Mangel. Für thermisch induzierten Glasbruch haften wir nur, soweit er auf einer von uns zu vertretenden Ursache beruht; teilweise Verschattung, Hinterstellen von Möbeln, aufgeklebte Folien und aufgestellte Heizkörper unmittelbar vor der Scheibe begründen eine solche Ursache nicht.
(5) Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen in Farbe, Struktur, Maserung und Astbild sowie ein natürliches Nachdunkeln sind materialtypisch und stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen halten. Muster, Ausstellungsstücke und Abbildungen vermitteln einen Anhalt, begründen aber keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(6) Eine einbruchhemmende Wirkung nach den Widerstandsklassen der DIN EN 1627 schulden wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Sie setzt zusätzlich einen dafür geeigneten Baukörper und eine der Prüfnorm entsprechende Befestigung voraus; ist der vorhandene Baukörper hierfür ungeeignet, weisen wir den Auftraggeber vor Ausführung darauf hin.
(7) Beschläge, Dichtungen und bewegliche Bauteile unterliegen betriebsbedingtem Verschleiß und bedürfen regelmäßiger Pflege sowie gelegentlicher Nachjustierung. Diese Maßnahmen obliegen nach Abnahme dem Auftraggeber und sind kein Gewährleistungsfall, soweit kein Mangel der Leistung zugrunde liegt. Eine einmalige Nachjustierung innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme erbringen wir auf Wunsch unentgeltlich.
§ 17 Besondere Bestimmungen für Bodenbeläge, Trockenbau und Ausbauarbeiten
(1) Vor Beginn der Belagsarbeiten prüfen wir den Untergrund im Rahmen der uns obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht auf erkennbare Mängel, insbesondere auf Ebenheit nach DIN 18202, Festigkeit, Sauberkeit und augenscheinliche Restfeuchte. Erkennen wir Umstände, die einer fachgerechten Ausführung entgegenstehen, zeigen wir dies dem Auftraggeber vor Ausführung in Textform an. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf der Ausführung, gilt
§ 10 Abs. 7.
(2) Eine Feuchtemessung des Estrichs nach dem CM-Verfahren sowie die Herstellung der Belegreife, insbesondere Spachtel-, Schleif- und Grundierungsarbeiten zum Ausgleich von Unebenheiten, sind nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls werden sie nach Aufwand gesondert vergütet.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Räume zum Zeitpunkt der Verlegung und dauerhaft danach ein für den gewählten Belag geeignetes Raumklima aufweisen, bei Holz- und Holzwerkstoffbelägen in der Regel eine Temperatur zwischen 18 und 22 °C bei einer relativen Luftfeuchte zwischen 40 und 65 %. Fugenbildung, Schüsselung und Verformungen, die auf ein abweichendes Raumklima zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar. Bei Fußbodenheizung ist das vom Belagshersteller vorgegebene Aufheiz- und Abkühlprotokoll einzuhalten; die Durchführung obliegt dem Auftraggeber oder dem Heizungsfachbetrieb.
(4) Holz, Kork, Naturstein, Linoleum und vergleichbare Naturprodukte weisen produktionsbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur und Maserung auf; solche Abweichungen sowie Abweichungen gegenüber Mustern, Ausstellungsstücken und Abbildungen stellen im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen keinen Mangel dar. Nachbestellungen können aufgrund unterschiedlicher Fertigungschargen farblich abweichen.
(5) Bei Trockenbauarbeiten schulden wir die Oberflächenqualität der Stufe Q2 im Sinne des einschlägigen Merkblatts, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Stufen Q3 und Q4 sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei Streiflicht auch bei fachgerechter Ausführung der Stufe Q2 Unebenheiten sichtbar werden können; dies stellt keinen Mangel dar.
(6) Haarrisse und Rissbildungen an Anschluss- und Bewegungsfugen sowie an Übergängen zu anderen Bauteilen, die auf bauwerksbedingte Bewegungen, Setzungen oder das Schwinden der Bausubstanz zurückzuführen sind, sind kein Mangel unserer Leistung.
(7) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich beauftragt: Maler- und Tapezierarbeiten, das Kürzen von Türblättern, die Anpassung von Heizkörperanschlüssen und Zargen, Sockelleisten und Übergangsprofile sowie das Aus- und Wiedereinräumen von Möbeln und die Demontage vorhandener Einbauten.
§ 18 Planung, Baubegleitung, technische Beratung und Fördermittel
(1) Planungs-, Baubegleitungs- und Beratungsleistungen schulden wir nur, soweit sie ausdrücklich beauftragt sind. Eine im Zusammenhang mit der Angebotserstellung erteilte technische Auskunft begründet keinen selbständigen Beratungsvertrag.
(2) Wir erbringen keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Hinweise zu steuerlichen Auswirkungen, insbesondere zum Nullsteuersatz nach
§ 12 Abs. 3 UStG, zur Behandlung von Einspeiseerlösen oder zu Abschreibungsmöglichkeiten, sind unverbindliche allgemeine Informationen und ersetzen nicht die Beratung durch einen Steuerberater.
(3) Angaben zu Förderprogrammen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder der Netzbetreiber beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Auskunft. Förderbedingungen, Fördersätze und die Verfügbarkeit von Fördermitteln können sich jederzeit ändern; auf die Bewilligung eines Antrags haben wir keinen Einfluss. Die Antragstellung obliegt dem Auftraggeber, soweit wir sie nicht ausdrücklich übernommen haben. Für die Ablehnung, Kürzung oder Rückforderung einer Förderung sowie für die Einhaltung förderrechtlicher Fristen und Reihenfolgen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir haben die Antragstellung ausdrücklich übernommen und die Ursache zu vertreten. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Förderprogramme eine Antragstellung vor Auftragsvergabe oder vor Beginn der Maßnahme voraussetzen.
(4) Ergibt sich im Zuge einer Baubegleitung, dass Leistungen Dritter mangelhaft oder unvollständig sind, weisen wir den Auftraggeber darauf hin. Eine Bauleitung im Sinne einer umfassenden Objektüberwachung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure schulden wir nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung.
§ 19 Subunternehmer
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
§ 20 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (
§ 648 BGB). Bei Verbraucherbauverträgen bedarf die Kündigung der Textform (
§ 650h BGB).
(2) Kündigt der Auftraggeber ohne einen von uns zu vertretenden wichtigen Grund, behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Zur Vereinfachung der Abrechnung wird entsprechend
§ 648 Satz 3 BGB vermutet, dass uns 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein geringerer oder kein Anspruch entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Anspruchs unbenommen.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlags- oder Schlusszahlung trotz angemessener Nachfristsetzung in erheblichem Umfang in Verzug ist.
§ 21 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Informationen enthalten unsere Datenschutzhinweise für Kunden, die wir mit jedem Angebot aushändigen und auf Anfrage übersenden, sowie ergänzend die Datenschutzerklärung auf unserer Internetseite für die Nutzung der Website.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB (
§ 305b BGB). Für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgeblich.
(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser AGB der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Koblenz. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Energiekonzepte Kluge GmbH · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Fassung 3.1 · Stand: Juli 2026